Hier bündelt die Plattform-E praktisches Wissen zum einfachen und experimentellen Bauen – von News und Podcast-Folgen über Initiativen in Deutschland bis hin zu einem Wiki rechtlicher Grundlagen. Eine wachsende Sammlung für alle, die Neues ausprobieren und Bestehendes besser verstehen wollen.

Was bedeutet es, einfach zu bauen? Warum sollte der gesamte Lebenszyklus eines Gebäudes von der Planung über den Betrieb bis zum Rückbau vereinfacht werden, obwohl Normen, Anforderungen und wirtschaftliche Interessen dagegenstehen? Rebekka Pottgüter, Head of Communications bei HPP Architekten, betrachtet die Forderung nach einem einfacheren Bauen als zentral für eine nachhaltige Zukunft. In Gesprächen mit Expertinnen und Experten sucht sie nach Haltung, Orientierung und Lösungen. Das Format »Simplicity – Einfach bauen«, unterstützt von KS Original, dem Markenverbund mittelständischer Kalksandsteinhersteller, zeigt, wie Baukultur Komplexität reduzieren kann, ohne an Qualität einzubüßen, und damit einen wichtigen Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit leistet.
sind technische Grundsätze, die in Wissenschaft, Praxis und Normung als bewährter Stand der Technik gelten. Sie validieren durch Gutachten und aktuelle Rechtsprechung, was bei Planung, Ausführung und Betrieb von Bauwerken als „ordnungsgemäß“ gilt. Sie sind nicht gesetzlich verankert, werden jedoch häufig durch Verweis in Verordnungen (z. B. der Landesbauordnungen) rechtlich relevant.
Der Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Teil der kommunalen Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch (BauGB). Er legt fest, wie Grundstücke genutzt und bebaut werden dürfen – etwa über Baugrenzen, Geschosszahlen, Nutzungsarten oder Grünflächen. Der B-Plan schafft damit den rechtlichen Rahmen für Bauvorhaben und ist für alle Eigentümer:innen verbindlich.
Bundesgesetzliche Anforderungen im Bauwesen ergeben sich vor allem aus dem Baugesetzbuch (BauGB) – dem zentralen Rahmengesetz des Bundes für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung. Es regelt, wo und wie gebaut werden darf, insbesondere durch Vorgaben zur Bauleitplanung, zur Zulässigkeit von Vorhaben und zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Daneben existieren weitere bundesweite Regelwerke wie das Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder das Bauproduktengesetz (BauPG), die technische, energetische oder produktbezogene Anforderungen festlegen. Diese Gesetze bilden zusammen den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen Länder und Kommunen ihre eigenen Bauordnungen und Vorschriften ausgestalten.
DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung (DIN) erarbeitete und veröffentlichte Standards, die einheitliche Anforderungen an Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen festlegen – auch im Bauwesen. Sie dienen der Sicherung von Qualität, Kompatibilität und Sicherheit und spiegeln den Stand der anerkannten Regeln der Technik wider. Sie haben empfehlenden Charakter, gelten aber in der Praxis häufig als anerkannter Maßstab für fachgerechtes Arbeiten.
Förderanforderungen legen die Kriterien fest, nach denen Bauvorhaben öffentliche Fördermittel erhalten können. Sie definieren technische, energetische, soziale oder wirtschaftliche Mindeststandards und können maßgeblichen Einfluss auf Planung und Gestaltung von Projekten haben. Z.B. regeln die Anforderungen der Einkommensorientierten Förderung (EOF) in Bayern Ausstattungs- und Flächenstandards für Wohnungen.
Der Gebäudetyp-E-Vertrag soll künftig einen rechtlichen Rahmen schaffen, in dem bewusste Abweichungen von nicht zwingenden Standards rechtssicher vereinbart werden können, ohne automatisch als Mangel zu gelten. Die Bundesregierung hat entsprechende Eckpunkte vorgestellt, doch die gesetzliche Grundlage ist noch nicht umgesetzt. Ziel ist es, Bauherrschaft und Planung mehr Spielraum zu geben, um einfache, kostensparende und bedarfsgerechte Lösungen verbindlich zu vereinbaren.
Mustervertragsklauseln sind vorformulierte Textbausteine, die es ermöglichen, bewusste Abweichungen von Standards – etwa beim Schallschutz oder bei Ausstattungsanforderungen – klar und rechtssicher zu vereinbaren. Beim Hamburg Standard werden diese Klauseln direkt von der Initiative entwickelt und allen an Planung und Umsetzung Beteiligten zur Verfügung gestellt. Sie schaffen Transparenz zwischen Bauherrschaft, Planung, Ausführung und späteren Nutzer:innen und bilden eine gemeinsame vertragliche Grundlage, um vereinfachte Bauweisen rechtlich sauber umzusetzen.
Ein städtebaulicher Vertrag ist ein freiwilliger Vertrag zwischen Kommune und privater Bauherrschaft, der ergänzend zum Bebauungsplan eingesetzt werden kann. Er dient dazu, städtebauliche Ziele gemeinsam umzusetzen, z. B. durch Regelungen zur Infrastruktur, Kostentragung oder Gestaltung. Grundlage ist § 11 BauGB. Städtebauliche Verträge ermöglichen flexiblere Lösungen als reine Planfestsetzungen, müssen aber an den Zielen der Bauleitplanung ausgerichtet bleiben.
konkretisieren die Anforderungen der Bauordnungen der Länder. Sie legen fest, wie die allgemeinen Schutzziele – etwa Standsicherheit, Brandschutz oder Energieeffizienz – technisch umzusetzen sind. Grundlage sind häufig Normen und anerkannte Regeln der Technik, die durch die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen in das jeweilige Landesrecht übernommen werden.
Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg) ist ein bauaufsichtliches Verfahren, das die Verwendung einer neuartigen oder nicht geregelten Bauart für ein konkretes Bauvorhaben erlaubt. Sie wird vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt und prüft, ob die geplante Bauart die allgemeinen Schutzziele der Landesbauordnungen – etwa Standsicherheit, Brandschutz oder Gesundheitsschutz – erfüllt.
Allgemeine Bauartgenehmigung (aBg) ist eine bauaufsichtliche Zulassung, die die Verwendung einer bestimmten Bauart bundesweit erlaubt. Sie wird vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass die Bauart dauerhaft die Schutzziele der Landesbauordnungen – etwa Sicherheit, Brandschutz oder Gesundheitsschutz – erfüllt.
ist ein Verfahren, mit dem Bauprodukte oder Bauarten verwendet werden dürfen, die nicht den technischen Baubestimmungen entsprechen oder für die keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt. Sie wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes erteilt und gilt ausschließlich für das konkrete Bauvorhaben.
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